Meerschweinchenhilfe e.V.

Schutzvertrag

Um unseren Vermittlungstiere ein gutes, neues Zuhause zu gewährleisten, schließen wir mit den neuen Besitzern bei der Vermittlung einen Schutzvertrag mit folgenden Inhalten:

§ 1 Allgemeine Haltungsanforderungen

Der/Die neue Halter/in verpflichtet sich,

  • die Tiere im Einklang mit den tierschutzrechtlichen Vorschriften und in Anlehnung an das ausgehändigte Basiswissen artgerecht zu halten.
  • Artgerechte Haltung beinhaltet, dass ihnen täglich sauberes Wasser und Frischfutter (Grundfutter: Heu) zur Verfügung steht, die Einstreu sauber und trocken ist und ein Zusammenleben mit mindestens einem Artgenossen gewährleistet sein muss. Für 2 Tiere ist eine Mindestgrundfläche von 140×70 cm (0,98qm) auf einer Ebene zur Verfügung zu stellen. Für jedes weitere Tier muss die Mindestgrundfläche um 0,3qm erweitert werden.
  • Bei ganzjähriger Außenhaltung muss im Notfall eine Unterbringung in Innen- bzw. Kalthaltung gewährleistet sein. Es muss ein isoliertes Schlafhäuschen sowie ein ausreichend großer und nach allen Seiten geschützter (Bodenplatte oder eingegrabener Zaun, verzinkter punktverschweißter Draht, sturmsicher) und immer zugänglicher Auslauf zur Verfügung stehen. Des Weiteren sollten es mindestens 4 Tiere sein. Tiere aus Innenhaltung dürfen frühestens ab Mai nach draußen ziehen. Anforderungen ansonsten wie oben.
  • mit den Tieren nicht zu züchten, sie zu vermehren und sie nicht für Tierversuche bzw. als Tierfutter weiterzugeben.
  • Quälereien und Misshandlungen auch durch Dritte zu verhindern.
  • bei Unterbringung von männlichen und weiblichen Meerschweinchen in einem Gehege sind die männlichen Tiere unverzüglich beim Eintritt der Geschlechtsreife von den weiblichen zu trennen und vom Tierarzt kastrieren zu lassen.

§ 2 Tierarzt

  • Der/Die neue Halter/in verpflichtet sich, jederzeit die tierärztliche Versorgung der Tiere zu gewährleisten.
  • Wie in §4ff Tierschutzgesetz verankert, ist die Tötung eines Tieres nur aus zwingenden medizinischen Gründen und nur durch einen Tierarzt zulässig.

§ 3 Weitergabe, Verlust, Tod

  • Die Weitergabe der Tiere ist ohne Zustimmung der Meerschweinchenhilfe e.V. nicht erlaubt, auch nicht an Verwandte, da das/die Meerschweinchen das Eigentum der Meerschweinchenhilfe e.V. bleibt/bleiben. Entsteht die Notwendigkeit, die Tiere an Dritte weiterzugeben oder anzubieten, bedarf dies zwingend der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Meerschweinchenhilfe e.V. Außerdem hat der Dritte die Pflicht unseren Schutzvertrag ebenfalls in schriftlicher Form zu unterzeichnen.
  • Außenställe sind so zu bauen, dass die Tiere nicht entlaufen können und gegen Fressfeinde gesichert sind. Kommen die Tiere dennoch abhanden, ist der Verlust der Meerschweinchenhilfe e.V. unverzüglich mitzuteilen. Der/die Tierhalter/in muss jede Maßnahme ergreifen und dulden, die zum Auffinden der Tiere geeignet erscheint.
  • Bei Tod der Tiere ist die Meerschweinchenhilfe e.V. innerhalb einer Woche zu benachrichtigen.

§ 4 Überwachung

  • Der/Die neue Halter/in der Tiere gestattet der Meerschweinchenhilfe e.V. oder einem Beauftragten, jederzeit und wiederholt die Haltungsbedingungen der Tiere zu kontrollieren und ggf. dazu das Haus/die Wohnung/das Grundstück zu betreten. Die Art der Kontrolle bleibt dem Verein überlassen. Stellt die Meerschweinchenhilfe e.V. fest, dass die Tiere nicht artgerecht gehalten werden, ist diese berechtigt, die Tiere zurückzunehmen.
  • Eine Änderung des Orts der Haltung ist der Meerschweinchenhilfe e.V. unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Haftung, Zuwiderhandlungen

  • Für Eigenschaften der Tiere übernimmt die Meerschweinchenhilfe e.V. keine Haftung. Zum Abgabezeitpunkt sind der Meerschweinchenhilfe e.V. keine Krankheiten bekannt, trotzdem wird jede Haftung seitens der Meerschweinchenhilfe e.V. ausgeschlossen.
  • Die Verletzung einer Vertragsverpflichtung berechtigt die Meerschweinchenhilfe e.V., von diesem zurückzutreten und die entschädigungslose Rückgabe der Tiere zu verlangen.
  • Vertragsstrafe: Bei einer groben Pflichtverletzung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 300,00 fällig, zu zahlen an den Verein innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung.

§ 6 Nebenabreden/Sonstiges

  • Die Abgabe erfolgt gegen Schutzgebühr per Schutzvertrag.
  • Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Jede Änderung/Ergänzung bedarf der Schriftform.
  • Die Unwirksamkeit einer Klausel berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

§ 7 Datenschutzklausel

Die persönlichen Daten auf der Vorderseite werden von der Meerschweinchenhilfe e.V. nicht an Dritte weitergegeben und dienen lediglich dem Zweck der Nachverfolgbarkeit der auf der Vorderseite erwähnten ausgehändigten Meerschweinchen.

Stand: April 2024